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BGH, 10.07.2001 - 1 StR 193/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 154a Abs. 2 StPO; § 121 StGB
Verfahrensbeschränkung (bei schwerem Raub); Gefangenmeuterei; Prozeßwirtschaftlichkeit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwerer Raub - Gewaltsame Entwendung einer Maschinenpistole - Gefangenenmeuterei - Verfahrensbeschränkung - Schuldspruchänderung - Diebstahl mit Waffen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 a Abs. 2
Einstellung der an sich schwereren Straftat - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96
Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen …
Auszug aus BGH, 10.07.2001 - 1 StR 193/01
Unter diesen Umständen nimmt der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs, die Wegnahme sei mit Raubmitteln erfolgt, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. auch BGH JZ 1998, 470, 471 m.w.Nachw.) eine Verfahrensbeschränkung vor.